PM10 nach der Ausbringung von Streusand und Streusalz im Winterdienst: Die Kommission legt fest, wie dieser Beitrag nachgewiesen und von Überschreitungen abgezogen wird — Methode für die grobe PM-Fraktion (50 % der Differenz PM10 minus PM2,5) oder chemische Analyse von PM10-Proben
Der am 6. November 2026 veröffentlichte Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2468 der Kommission legt auf Grundlage der Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881 technische Details der Methodik fest, mit der der Beitrag von Partikeln bestimmt wird, die nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz im Winterdienst wieder aufgewirbelt werden. Nur nach einem solchen Nachweis kann eine Überschreitung des Tages- oder Jahresgrenzwerts für PM10 dem Winterdienst zugerechnet werden. Der Beschluss tritt am 26. November 2026 in Kraft.
- Die Richtlinie (EU) 2024/2881 erlaubt es, den Beitrag der Ausbringung von Streusand oder Streusalz im Winterdienst zu PM10-Überschreitungen bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte abzuziehen und Gebiete mit solchen Überschreitungen von der Pflicht zur Erstellung eines Luftqualitätsplans auszunehmen — sofern angemessene Maßnahmen zur Senkung der PM10-Konzentrationen ergriffen wurden.
- Bewertungstag ist ein Tag, an dem der Tagesgrenzwert für PM10 an einer Probenahmestelle überschritten wird. Nachzuweisen sind die Ausbringung vor diesem Tag in der Wintersaison (bei Streusalz auch der Zeitpunkt der letzten Ausbringung sowie Temperatur, Niederschlag und Fahrbahnzustand bis zum Bewertungstag), eine trockene Fahrbahn am Bewertungstag, die Nähe der Probenahmestelle zum gestreuten Gebiet und ein möglicher Ferntransport sowie dass keine andere Quelle wesentlich zu den erhöhten PM10-Konzentrationen beigetragen hat.
- Liegen keine Daten für andere Methoden vor, kann der Beitrag des Streusands mit der Methode für die grobe PM-Fraktion bestimmt werden: Grobe PM sind die Differenz zwischen PM10- und PM2,5-Konzentrationen, 50 % dieser Fraktion werden der Ausbringung von Streusand zugerechnet. Bedingungen: eine höhere grobe Fraktion als an Probenahmestellen ohne Einfluss des Winterdienstes und ein PM2,5/PM10-Verhältnis von höchstens 0,5; PM10 und PM2,5 an derselben Stelle mit derselben oder einer gleichwertigen Methode beprobt und gemessen (ohne PM2,5-Messung — Schätzung aus dem PM2,5/PM10-Verhältnis einer vergleichbaren Stelle); keine Spikereifen oder höchstens 1 % der verwendeten Reifen.
- Der Beitrag des Streusalzes kann durch chemische Analyse bestimmt werden: Informationen über die chemische Zusammensetzung des verwendeten Salzes, PM10-Proben von jedem betroffenen Tag (an der beeinflussten Probenahmestelle oder an einer mit ähnlichen Merkmalen), analysiert nach der Referenzmethode oder einer gleichwertigen Methode, sowie eine geeignete Berechnung der Streusalzkonzentration für jeden Tag.
- Der Beitrag wird an jeder Probenahmestelle für jeden Bewertungstag bestimmt und in µg/m³ angegeben; Mess- oder Modellierungsdaten müssen die Datenqualitätsziele des Anhangs V der Richtlinie erfüllen. Eine Überschreitung wird dem Winterdienst nur zugerechnet, wenn die angepasste tägliche PM10-Konzentration den Grenzwert nicht überschreitet; der angepasste Jahresmittelwert wird aus den angepassten Tageskonzentrationen berechnet, ohne diese Tage aus der Überschreitungsstatistik zu entfernen.
- Die Mitgliedstaaten legen der Kommission technische Berichte vor: Gebiete und Probenahmestellen, Zahl der Überschreitungen des Tagesgrenzwerts sowie Tages- und Jahreskonzentrationen vor und nach dem Abzug, Beschreibung der Methode, Qualitätskontrolle und -sicherung, Unsicherheitsanalyse (Fehlermarge, Konfidenzintervalle) und Nachweise der Maßnahmen zur Staubminderung — etwa optimiertes Streuen, Schneeräumung, Staubbindung und Straßenreinigung. Bewährte Verfahren der Mitgliedstaaten enthält ein technisches Hilfsdokument vom November 2026.