PM10 nach der Ausbringung von Streusand und Streusalz im Winterdienst: Die Kommission legt fest, wie dieser Beitrag nachgewiesen und von Überschreitungen abgezogen wird — Methode für die grobe PM-Fraktion (50 % der Differenz PM10 minus PM2,5) oder chemische Analyse von PM10-Proben

Der am 6. November 2026 veröffentlichte Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2468 der Kommission legt auf Grundlage der Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881 technische Details der Methodik fest, mit der der Beitrag von Partikeln bestimmt wird, die nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz im Winterdienst wieder aufgewirbelt werden. Nur nach einem solchen Nachweis kann eine Überschreitung des Tages- oder Jahresgrenzwerts für PM10 dem Winterdienst zugerechnet werden. Der Beschluss tritt am 26. November 2026 in Kraft.

Quelle: Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2468 der Kommission — Beiträge aus der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz im Winterdienst (ABl. L vom 6.11.2026)

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